{"id":1391,"date":"2026-04-09T13:40:25","date_gmt":"2026-04-09T11:40:25","guid":{"rendered":"https:\/\/paulwild.frings-medienservice.de\/?page_id=1391"},"modified":"2026-04-09T13:41:45","modified_gmt":"2026-04-09T11:41:45","slug":"agb","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/paulwild.com\/fr\/agb\/","title":{"rendered":"AGB"},"content":{"rendered":"<div data-elementor-type=\"wp-page\" data-elementor-id=\"1391\" class=\"elementor elementor-1391\" data-elementor-post-type=\"page\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-4429ec6 e-flex e-con-boxed e-con e-parent\" data-id=\"4429ec6\" data-element_type=\"container\" data-e-type=\"container\" data-settings=\"{&quot;background_background&quot;:&quot;classic&quot;}\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"e-con-inner\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-b322c90 elementor-widget elementor-widget-heading\" data-id=\"b322c90\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"heading.default\">\n\t\t\t\t\t<h1 class=\"elementor-heading-title elementor-size-default\">AGBs<\/h1>\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-b4024c4 e-flex e-con-boxed e-con e-parent\" data-id=\"b4024c4\" data-element_type=\"container\" data-e-type=\"container\">\n\t\t\t\t\t<div class=\"e-con-inner\">\n\t\t\t\t<div class=\"elementor-element elementor-element-301c5f8 elementor-widget elementor-widget-text-editor\" data-id=\"301c5f8\" data-element_type=\"widget\" data-e-type=\"widget\" data-widget_type=\"text-editor.default\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"elementor-text-editor elementor-clearfix\"><h2>ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN DER PAUL WILD GmbH &amp; Co. KG<\/h2><h3>1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<\/h3><p>1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden: &#8222;AVB&#8220;) gelten f\u00fcr alle Vertragsbeziehungen der Paul Wild GmbH &amp; Co. KG (im Folgenden: &#8222;Lieferant&#8220;) mit ihren Kunden (im Folgenden im Plural \u201eKunden\u201c und im Singular &#8222;Kunde&#8220;) \u00fcber Lieferungen und\/oder Leistungen des Lieferanten. Die AVB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des \u00a7 14 BGB, eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder ein \u00f6ffentlich-rechtliches Sonderverm\u00f6gen ist.<\/p><p>1.2 Die AVB gelten insbesondere f\u00fcr Vertr\u00e4ge \u00fcber den Verkauf und\/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden: &#8222;Ware&#8220;), unabh\u00e4ngig davon, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder von Vorlieferanten bezieht (\u00a7\u00a7 433, 651 BGB). Die AVB in der jeweils g\u00fcltigen Fassung gelten als Rahmenvereinbarung auch f\u00fcr k\u00fcnftige Vertr\u00e4ge mit demselben Kunden \u00fcber den Verkauf und\/oder die Lieferung beweglicher Sachen, ohne dass es seitens des Lieferanten in jedem Einzelfall zu einem zus\u00e4tzlichen k\u00fcnftigen Verweis auf die AVB bedarf.<\/p><p>1.3 Diese AVB gelten ausschlie\u00dflich. Von den AVB abweichende, entgegenstehende oder erg\u00e4nzende Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Lieferant ihrer Geltung ausdr\u00fccklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in allen F\u00e4llen, insbesondere auch in den F\u00e4llen, in denen der Lieferant in Kenntnis der Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen des Kunden eine Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausf\u00fchrt.<\/p><p>1.4 Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenliefervertr\u00e4ge) und Angaben in der Auftragsbest\u00e4tigung des Lieferanten haben Vorrang vor den AVB. Handelsklauseln sind im Zweifel gem\u00e4\u00df den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms\u00ae in der bei Vertragsschluss g\u00fcltigen Fassung auszulegen. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abge\u00e4ndert oder ausdr\u00fccklich ausgeschlossen werden.<\/p><p>1.5 Rechtserhebliche Erkl\u00e4rungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, M\u00e4ngelanzeige, R\u00fccktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AVB schlie\u00dft Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, SMS, Nachrichten \u00fcber Messengerdienste, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln \u00fcber die Legitimation des Erkl\u00e4renden bleiben unber\u00fchrt.<\/p><h3>2. VERTRAGSSCHLUSS<\/h3><p>2.1 Angebote des Lieferanten sind freibleibend und stellen keine verbindlichen Angebote dar. Dies gilt auch, wenn der Lieferant dem Kunden Kataloge, Prospekte, technische Dokumentationen (z.B. Spezifikationen, Zeichnungen, Pl\u00e4ne, Berechnungen), Modelle oder sonstige Produktbeschreibungen \u2013 auch in elektronischer Form \u2013 \u00fcberlassen oder zug\u00e4nglich gemacht hat, an denen sich der Lieferant Eigentums- und Urheberrechte vorbeh\u00e4lt.<\/p><p>2.2 Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Lieferant berechtigt, ein solches Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Angebots bei ihm anzunehmen. Produktbeschreibungen sind nachrangig zur Leistungsbeschreibung in einem Angebot, soweit sie nicht ausdr\u00fccklich als verbindlich und vorrangig bezeichnet sind. Bei Widerspr\u00fcchen zwischen der Leistungsbeschreibung im Angebot und den Produktbeschreibungen geht die Leistungsbeschreibung im Angebot vor. Die vor dem Angebot abgegebenen m\u00fcndliche Aussagen des Lieferanten sind rechtlich unverbindlich und werden durch den Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdr\u00fccklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Angaben zum Produkt sowie Darstellungen desselben durch den Lieferanten (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur ann\u00e4hernd ma\u00dfgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue \u00dcbereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine vereinbarten oder garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware.<\/p><p>2.3 Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Best\u00e4tigung der Bestellung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erkl\u00e4rt werden. Die Mitarbeitenden des Lieferanten sind nicht befugt, mit Ausnahme der Auslieferung der Waren von dem Erfordernis der Schriftlichkeit der Annahme abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen. \u00c4nderungen des abgeschlossenen Vertrages bed\u00fcrfen stets die ausdr\u00fcckliche schriftliche Best\u00e4tigung des Lieferanten.<\/p><h3>3. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN<\/h3><p>3.1 Die Preise verstehen sich ab Lager des Lieferanten in D-55743 Kirschweiler (nachstehend \u201eab Lager\u201c) zuz\u00fcglich Kosten der Verpackung, der Versicherung und ggf. anfallender Umsatzsteuer.<\/p><p>3.2 Etwaige Z\u00f6lle, Geb\u00fchren, Steuern und sonstige \u00f6ffentliche Abgaben gehen zu Lasten des Kunden. Der Lieferant h\u00e4lt \u00a7 15 Verpackungsgesetz mit der Ma\u00dfgabe ein, dass er die von ihm in Verkehr gebrachten gebrauchten, restentleerten Verpackungen an seinem Gesch\u00e4ftssitz gegen Erstattung der mit der Entgegennahme und Entsorgung verbundenen Kosten zur\u00fccknimmt.<\/p><p>3.3 Zahlungen sind an den Lieferanten spesenfrei und ohne jeden Abzug zu leisten, sofern nicht beide Parteien schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Der Lieferant ist, auch im Rahmen einer laufenden Gesch\u00e4ftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuf\u00fchren. Einen entsprechenden Vorbehalt erkl\u00e4rt der Lieferant sp\u00e4testens mit der Auftragsbest\u00e4tigung.<\/p><p>3.4 Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar, sofern zwischen Lieferant und Kunde nichts anderes vereinbart ist. Mit Ablauf dieser Zahlungsfrist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Der Kaufpreis ist f\u00fcr die Dauer des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Lieferant beh\u00e4lt sich das Recht vor, Anspr\u00fcche wegen Verzugsschadens geltend zu machen, die \u00fcber diese Zinsen hinausgehen. Das Recht des Lieferanten, gegen\u00fcber Kaufleuten kaufm\u00e4nnische F\u00e4lligkeitszinsen geltend zu machen (\u00a7 353 HGB), bleibt unber\u00fchrt.<\/p><p>3.5 Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenforderung rechtskr\u00e4ftig festgestellt oder unbestritten ist. Gleiches gilt f\u00fcr das Zur\u00fcckbehaltungsrecht, dessen wirksame Aus\u00fcbung ferner voraussetzt, dass der Gegenanspruch des Kunden aus demselben Vertragsverh\u00e4ltnis entstehen muss. Bei M\u00e4ngeln der Ware bleiben die Gegenrechte des Kunden unber\u00fchrt.<\/p><p>3.6 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Lieferanten auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsf\u00e4higkeit des Kunden gef\u00e4hrdet wird, so ist der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und \u2013 gegebenenfalls nach Fristsetzung \u2013 zum R\u00fccktritt vom Vertrag berechtigt (\u00a7 321 BGB). Bei Vertr\u00e4gen \u00fcber die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann der Lieferant den R\u00fccktritt sofort erkl\u00e4ren; die gesetzlichen Regelungen \u00fcber die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unber\u00fchrt.<\/p><h3>4. LIEFERZEITEN; NICHTLIEFERUNG UND NICHTABNAHME DER LIEFERUNG<\/h3><p>4.1 Fristen f\u00fcr Lieferungen k\u00f6nnen nur eingehalten werden, wenn alle vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben rechtzeitig vorliegen und vereinbarte Zahlungsbedingungen und sonstige Verpflichtungen vom Kunden erf\u00fcllt werden. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erf\u00fcllt, so ist der Lieferant berechtigt, die Fristen angemessen zu verl\u00e4ngern; dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Verz\u00f6gerung zu vertreten hat.<\/p><p>4.2 Der Lieferant haftet nicht f\u00fcr Unm\u00f6glichkeit oder Verz\u00f6gerungen der Lieferung oder Leistungen, soweit diese durch h\u00f6here Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, die au\u00dferhalb seiner Einflussnahme liegen (z.B. Betriebsst\u00f6rungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverz\u00f6gerungen, Streiks, rechtm\u00e4\u00dfige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskr\u00e4ften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen beh\u00f6rdlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, beh\u00f6rdliche Ma\u00dfnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch seine Vorlieferanten trotz eines vom Lieferanten geschlossenen kongruenten Deckungsgesch\u00e4fts), verursacht worden sind, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Lieferanten die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unm\u00f6glich machen, wird der Lieferant den Kunden \u00fcber Beginn und Ende derartiger Ereignisse unverz\u00fcglich informieren. Ist die Behinderung nicht nur von vor\u00fcbergehender Dauer, ist der Lieferant berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zur\u00fcckzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird der Lieferant unverz\u00fcglich erstatten. Bei Hindernissen vor\u00fcbergehender Dauer verl\u00e4ngern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verz\u00f6gerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverz\u00fcgliche schriftliche Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Lieferanten vom Vertrag zur\u00fccktreten. Ziffer 4.3 gilt entsprechend.<\/p><p>4.3 Auf Verlangen des Lieferanten hat der Kunde innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu erkl\u00e4ren, ob er wegen der versp\u00e4teten Lieferung vom Vertrag zur\u00fccktritt. Gibt der Kunde eine solche Erkl\u00e4rung nicht innerhalb dieser Frist ab, erlischt sein R\u00fccktrittsrecht.<\/p><p>4.4 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterl\u00e4sst er eine Mitwirkungshandlung oder verz\u00f6gert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gr\u00fcnden, so ist der Lieferant berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschlie\u00dflich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Insbesondere ist der Lieferant ab einer Verz\u00f6gerung von einem Monat berechtigt, dem Kunden f\u00fcr jede angefangene Woche nach Ablauf der Einmonatsfrist Lager- und Versicherungskosten in H\u00f6he von 0,5 % des Bruttopreises der zu liefernden Ware, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Bruttopreises der Ware zu berechnen. Den Vertragsparteien bleibt der Nachweis vorbehalten, dass h\u00f6here oder niedrigere Lager- und Versicherungskosten sowie sonstige Sch\u00e4den einschlie\u00dflich Mehraufwendungen entstanden sind. Die pauschalen Lager- und Versicherungskosten sind auf weitergehende Geldforderungen anzurechnen.<\/p><p>4.5 Soweit ein vertragliches R\u00fcckgaberecht vereinbart wurde, tr\u00e4gt der Kunde die Verpackungs- und Versandkosten. Die Gefahr der Verschlechterung, des Diebstahls, des Verlustes und des allf\u00e4lligen Untergangs tr\u00e4gt der Kunde bis zum Erhalt der zur\u00fcckgesandten Ware.<\/p><h3>5. LIEFERUNG, GEFAHR\u00dcBERGANG<\/h3><p>5.1 Die Lieferung erfolgt EXW Incoterms\u00ae ab Lager; dieser Lieferort stellt auch den Erf\u00fcllungsort f\u00fcr s\u00e4mtliche Lieferungen, Leistungen und eine etwaige Nacherf\u00fcllung dar. Auf Wunsch und Kosten des Kunden kann die Ware an einen anderen Ort versandt werden (Versendungskauf). Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Lieferant berechtigt, die Art der Lieferung (insbesondere Transportunternehmen, Versandart, Verpackung) selbst zu bestimmen. Mit der Zusage einer Lieferung \u201efrei Haus\u201c \u00fcbernimmt der Lieferant die Transportkosten; eine Bringschuld wird hiermit nicht vereinbart.<\/p><p>5.2 Die Gefahr des zuf\u00e4lligen Untergangs und der zuf\u00e4lligen Verschlechterung der Ware sowie die Gefahr des Verzuges gehen auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Kunden \u00fcber:<\/p><p style=\"padding-left: 40px;\">5.2.1 Beim Versendungskauf geht die Gefahr mit der \u00dcbergabe der Ware an den Frachtf\u00fchrer, den Spediteur oder die sonst zur Ausf\u00fchrung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt \u00fcber. Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird die Lieferung vom Lieferanten gegen die \u00fcblichen Transportrisiken versichert;<\/p><p style=\"padding-left: 40px;\">5.2.2 Ist eine Abnahme der Ware durch den Kunden vereinbart, so geht die Gefahr mit der Abnahme \u00fcber. Auch im \u00dcbrigen gelten f\u00fcr eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.<\/p><p>5.3 Der \u00dcbergabe oder Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme in Verzug ist.<\/p><p>5.4 Teillieferungen sind zul\u00e4ssig,- wenn die Teillieferung f\u00fcr den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Waren sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zus\u00e4tzliche Kosten entstehen, es sei denn, der Lieferant erkl\u00e4rt sich zur \u00dcbernahme dieser Kosten bereit.<\/p><h3>6. AUSWAHL VON MUSTERST\u00dcCKEN<\/h3><p>6.1 Diese AVB gelten auch f\u00fcr die Lieferung von Waren zur Probe und\/oder Besichtigung (Auswahl). Werden dem Kunden Waren zur Auswahl geliefert (im Folgenden: &#8222;Musterst\u00fccke&#8220;), bleibt der Lieferant auch nach der Lieferung der Musterst\u00fccke deren Eigent\u00fcmer. Die Kosten der Auswahl der Musterst\u00fccke tr\u00e4gt der Kunde. Die Musterst\u00fccke werden dem Kunden auf Probe geliefert. Der Kaufvertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kunde das Musterst\u00fcck innerhalb einer Frist von sechs Wochen oder einer in dem beigef\u00fcgten Frachtbrief angegebenen l\u00e4ngeren Frist billigt. Die Billigung erfolgt durch ausdr\u00fcckliche Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Lieferanten oder durch das Verstreichenlassen der Frist durch den Kunden. Billigt der Kunde das Musterst\u00fcck nicht, was er innerhalb der im vorstehenden Satz genannten Frist (Eingang bei dem Lieferanten) erkl\u00e4rt haben muss, tr\u00e4gt er die Kosten der R\u00fccksendung.<\/p><p>6.2 Mit der \u00dcbergabe der Musterst\u00fccke an den Kunden oder &#8211; im Falle eines Versendungskaufs &#8211; an den Frachtf\u00fchrer geht die Gefahr, insbesondere die des zuf\u00e4lligen Untergangs, des Abhandenkommens oder der zuf\u00e4lligen Verschlechterung der Musterst\u00fccke, auf den Kunden \u00fcber. Mit der R\u00fcckgabe des Musterst\u00fccks an den Lieferanten (ma\u00dfgeblich ist die \u00dcbernahme durch den Lieferanten) geht die Gefahr wieder auf den Lieferanten \u00fcber.<\/p><p>6.3 Bis zur Billigung oder R\u00fccksendung der Musterst\u00fccke, sind die Musterst\u00fccke vom Kunden r\u00e4umlich getrennt von anderen Waren zu lagern und eindeutig als Eigentum des Lieferanten zu kennzeichnen. Der Kunde wird den Lieferanten von allen Ereignissen unverz\u00fcglich benachrichtigen, die das Eigentum des Lieferanten an den Musterst\u00fccken betreffen k\u00f6nnten, insbesondere von Zugriffen Dritter auf die Musterst\u00fccke. Der Kunde hat einem Zugriff Dritter auf die Musterst\u00fccke gegebenenfalls zu widersprechen und unverz\u00fcglich selbst Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um die Rechte des Lieferanten zu wahren. Der Lieferant ist w\u00e4hrend der normalen Gesch\u00e4ftszeiten berechtigt, selbst oder durch Dritte die Musterst\u00fccke zu besichtigen und deren Zustand und ihre ordnungsgem\u00e4\u00dfe Verwahrung durch den Kunden zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p><p>6.4 Der Kunde ist bis zur Billigung oder R\u00fccksendung des Musterst\u00fccks allein f\u00fcr dessen ordnungsgem\u00e4\u00dfe Verwahrung verantwortlich. Wird ein Musterst\u00fcck vom Kunden als Ausstellungsst\u00fcck verwendet oder au\u00dferhalb der Gesch\u00e4ftszeiten des Kunden nicht im Tresor des Kunden aufbewahrt, so tr\u00e4gt der Kunde s\u00e4mtliche Gefahr, einschlie\u00dflich der Gefahr des zuf\u00e4lligen Untergangs, des Abhandenkommens oder der zuf\u00e4lligen Verschlechterung des Musterst\u00fccks. Der Kunde verpflichtet sich, zur Aufbewahrung der Musterst\u00fccke ein Stahltresor mit mehreren W\u00e4nden zu verwenden, wobei der Tresor sowie sein Einbau mindestens der Einbruchzertifizierungsklasse 2 nach der Zertifizierungsnorm EN 1143-1 und\/oder der Sicherheitsstufe 2 (S2) nach der Zertifizierungsnorm EN 14450 entsprechen muss.<\/p><p>6.5 Der Kunde ist verpflichtet, bis zur Billigung oder R\u00fcckgabe an den Lieferanten des Musterst\u00fccks dieses zu seinem vollen Wert und ohne Selbstbehalt des Lieferanten gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Besch\u00e4digung durch Dritte zu versichern. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Kunde einen ordnungsgem\u00e4\u00dfen Nachweis \u00fcber das Bestehen dieser Versicherung vorzulegen. Der Kunde tritt hiermit seine Anspr\u00fcche gegen die Versicherung im Voraus unwiderruflich an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt diese Abtretung hiermit an.<\/p><p>6.6 Der Kunde stellt den Lieferanten von Anspr\u00fcchen Dritter in Bezug auf Musterst\u00fccke frei, die durch eine von dem Kunden zu vertretende nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfe Verwahrung oder sonstige Pflichtverletzung verursacht wurden.<\/p><p>6.7 Ein Musterst\u00fcck darf nur dann an einen Dritten zur Auswahl \u00fcbergeben werden, nachdem der Kunde dem Dritten s\u00e4mtliche Verpflichtungen nach den vorstehenden Ziffern 6.3 bis 6.6 in Bezug auf das Musterst\u00fcck wirksam auferlegt hat.<\/p><h3>7. PR\u00dcFUNG UND ABNAHME<\/h3><p>Verlangt der Lieferant eine Pr\u00fcfung und Abnahme der Ware, so hat der Kunde diese Pr\u00fcfung und Abnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Lieferung vorzunehmen. Die Pr\u00fcfung und Abnahme gilt als erfolgt, es sei denn, der Kunde r\u00fcgt innerhalb dieser Frist konkrete M\u00e4ngel schriftlich. Ma\u00dfgeblich ist der Tag des Eingangs der schriftlichen M\u00e4ngelr\u00fcge beim Lieferanten. Ziffer 9.2 dieser AVB bleibt unber\u00fchrt.<\/p><h3>8. EIGENTUMSVORBEHALT<\/h3><p>8.1 Der Lieferant beh\u00e4lt sich das Eigentum an der verkauften Ware, zu der auch gebilligte Musterst\u00fccke z\u00e4hlen, bis zur vollst\u00e4ndigen Bezahlung aller gegenw\u00e4rtigen und k\u00fcnftigen Forderungen des Lieferanten aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Gesch\u00e4ftsbeziehung vor (im Folgenden: &#8222;gesicherte Forderungen&#8220;).<\/p><p>8.2 Vor vollst\u00e4ndiger Bezahlung der gesicherten Forderungen d\u00fcrfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren (im Folgenden: \u201eVorbehaltsware\u201c) weder an Dritte verpf\u00e4ndet noch zur Sicherung \u00fcbereignet werden und werden vom Kunden f\u00fcr den Lieferanten pfleglich und unentgeltlich verwahrt. Der Kunde ist verpflichtet, den Lieferanten unverz\u00fcglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen des Kunden gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pf\u00e4ndungen) auf Vorbehaltsware erfolgen. Bei Pf\u00e4ndungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf das Eigentum des Lieferanten hinweisen. Sofern der Dritte die dem Lieferanten in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder au\u00dfergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierf\u00fcr der Kunde.<\/p><p>8.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des f\u00e4lligen Kaufpreises, ist der Lieferant berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zur\u00fcckzutreten oder\/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Zahlt der Kunde den f\u00e4lligen Kaufpreis nicht, darf der Lieferant diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Das\nHerausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erkl\u00e4rung des R\u00fccktritts; der Lieferant ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den R\u00fccktritt vorzubehalten. In der Pf\u00e4ndung der Ware durch den Lieferanten liegt stets ein R\u00fccktritt vom Vertrag. Der Lieferant ist nach R\u00fccknahme der Ware zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserl\u00f6s ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden \u2013 abz\u00fcglich angemessener Verwertungskosten und unter Verrechnung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 366 f. BGB \u2013 anzurechnen.<\/p><p>8.4 Der Kunde ist bis auf Widerruf gem\u00e4\u00df Ziffer 8.4.4 berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesch\u00e4ftsgang weiter zu ver\u00e4u\u00dfern und\/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten die folgenden zus\u00e4tzlichen Bestimmungen.<\/p><p class=\"translation-block\">8.4.1 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf Erzeugnisse, die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren des Lieferanten entstehen, im Umfang ihres vollen Wertes (einschlie\u00dflich Umsatzsteuer); in diesem Fall gilt der Lieferant als Hersteller.\n\n8.4.2 Besteht bei Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Sachen Dritter das Eigentum eines Dritten fort, so erwirbt der Lieferant anteilm\u00e4\u00dfig Miteigentum an dem entstandenen Erzeugnis in H\u00f6he des vom Lieferanten gegen den Kunden in Rechnung gestellten Wertes der betreffenden Ware. Im \u00dcbrigen gilt f\u00fcr das entstandene Erzeugnis das Gleiche wie f\u00fcr die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren.<\/p><p>8.4.3 Zum Zwecke der Sicherung tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen, die im Zusammenhang mit der Weiterver\u00e4u\u00dferung der Ware oder des entstandenen Erzeugnisses gegen Dritte im Falle von Ziffer 8.4.1 und\/oder im Fall von vorstehender Ziffer 8.4.2 entstehen, in voller H\u00f6he bzw. in H\u00f6he des Miteigentumsanteils des Lieferanten gem\u00e4\u00df Ziffer 8.4.2 an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt die Abtretung hiermit an. Die in Ziffer 8.2 genannten Verpflichtungen des Kunden gelten auch hinsichtlich der abgetretenen Forderungen.<\/p><p>8.4.4 Zur Geltendmachung der Anspr\u00fcche Dritter bleibt der Kunde neben dem Lieferanten erm\u00e4chtigt. Der Lieferant verpflichtet sich, von der Geltendmachung der Forderung Dritter abzusehen, solange und soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegen\u00fcber dem Lieferanten nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ger\u00e4t; dass \u00fcber das Verm\u00f6gen des Kunden kein Antrag auf Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde; und dass keine sonstigen M\u00e4ngel an der F\u00e4higkeit des Kunden vorliegen, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Ist dies jedoch der Fall, so kann der Lieferant verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle sonstigen zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erforderlichen Angaben macht, die dazugeh\u00f6rigen Unterlagen zur Verf\u00fcgung stellt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Au\u00dferdem ist der Lieferant in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Ver\u00e4u\u00dferung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.<\/p><p>8.4.5 F\u00fcr den Fall, dass der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen des Lieferanten um mehr als 10 % \u00fcbersteigt, wird der Lieferant auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl des Lieferanten freigeben.<\/p><h3>9. GEW\u00c4HRLEISTUNGSRECHTE<\/h3><p>9.1 F\u00fcr die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsm\u00e4ngeln (einschlie\u00dflich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen F\u00e4llen unber\u00fchrt bleiben Rechte des Kunden aus gesondert abgegebenen Garantien.<\/p><p>9.2 Der Lieferant haftet grunds\u00e4tzlich nicht f\u00fcr M\u00e4ngel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrl\u00e4ssig nicht kennt (\u00a7 442 BGB). Weiterhin setzen M\u00e4ngelanspr\u00fcche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (nach \u00a7\u00a7 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder sonstiger Weiterverarbeitung bestimmter Ware hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu\nerfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem sp\u00e4teren Zeitpunkt ein Mangel, so ist dem Lieferanten hiervon unverz\u00fcglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche M\u00e4ngel innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare M\u00e4ngel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Vers\u00e4umt der Kunde die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Untersuchung und\/oder M\u00e4ngelanzeige, ist die Haftung des Lieferanten f\u00fcr den nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgem\u00e4\u00df angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau oder sonstiger Weiterverarbeitung bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Anspr\u00fcche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten (&#8222;Aus- und Einbaukosten&#8220;).<\/p><p>9.3 Ist die gelieferte Ware mangelhaft, kann der Lieferanten zun\u00e4chst w\u00e4hlen, ob er unentgeltlich Nacherf\u00fcllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware (Ersatzlieferung) leistet. Ist die vom Lieferanten gew\u00e4hlte Art der Nacherf\u00fcllung im Einzelfall f\u00fcr den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht des Lieferanten, die Nacherf\u00fcllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unber\u00fchrt.<\/p><p>9.4 Der Lieferant ist berechtigt, die geschuldete Nacherf\u00fcllung davon abh\u00e4ngig zu machen, dass der Kunde den f\u00e4lligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verh\u00e4ltnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zur\u00fcckzubehalten.<\/p><p>9.5 Der Kunde hat dem Lieferanten die zur geschuldeten Nacherf\u00fcllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Pr\u00fcfungszwecken zu \u00fcbergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Ware auf Verlangen des Lieferanten nach den gesetzlichen Vorschriften zur\u00fcckzugeben; einen R\u00fcckgabeanspruch hat der Kunde nicht. Die Nacherf\u00fcllung beinhaltet weder den Ausbau oder die Entfernung der mangelhaften Ware noch den Einbau oder die Anbringung einer mangelfreien Ware, wenn der Lieferant urspr\u00fcnglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war; Anspr\u00fcche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten (&#8222;Aus- und Einbaukosten&#8220;) bleiben unber\u00fchrt.<\/p><p>9.6 Die zum Zweck der Pr\u00fcfung und Nacherf\u00fcllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie etwaige Aus- und Einbaukosten tr\u00e4gt oder erstattet der Lieferant nach Ma\u00dfgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AVB, wenn tats\u00e4chlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann der Lieferant vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, dass tats\u00e4chlich kein Mangel vorliegt.<\/p><p>9.7 Anspr\u00fcche des Kunden in Bezug auf die zum Zweck der Pr\u00fcfung und Nacherf\u00fcllung erforderlichen Aufwendungen, einschlie\u00dflich Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, bestehen nicht, soweit die Aufwendungen dadurch erh\u00f6ht werden, dass die Ware an einen anderen Ort als den Sitz des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht ihrem bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p><p>9.8 Wenn eine f\u00fcr die Nacherf\u00fcllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zur\u00fccktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein R\u00fccktrittsrecht.<\/p><p>9.9 Hat der Lieferant nach Zeichnungen oder Modellen des Kunden zu liefern, so garantiert der Kunde gegen\u00fcber dem Lieferanten, dass die nach den Vorlagen gefertigten Waren gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Wird der Lieferant von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Kunde verpflichtet, den Lieferanten auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Anspr\u00fcchen freizustellen; der Lieferant ist nicht berechtigt, mit dem Dritten \u2013 ohne Zustimmung des Kunden \u2013 irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschlie\u00dfen. Die Freistellungspflicht des Kunden bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Lieferanten aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Die Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr diese Anspr\u00fcche ist 10 Jahre, beginnend mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages.<\/p><p>9.10 Soweit die gelieferte Ware nicht nach Vorlagen des Kunden hergestellt und geliefert wurde und die Ware ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Lieferant nach seiner Wahl und auf seine Kosten die Ware derart ab\u00e4ndern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Ware aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erf\u00fcllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dem Lieferanten dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zur\u00fcckzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern.<\/p><p>9.11 Es bestehen keine Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche,<br>&#8211; bei nur unbedeutenden Abweichungen der Ware, bei der es sich um Naturprodukte handelt, von der \u00fcblichen Beschaffenheit, insbesondere geringf\u00fcgige Abweichungen in Farbe, Beschaffenheit, Reinheit und Gewicht, auch zwischen einer Reihe von Waren der gleichen Art und des gleichen Schnitts, oder<\/p><p>&#8211; bei Abweichungen von Angaben zum Herkunftsort der Ware, es sei denn, der Herkunftsort wurde vom Lieferanten ausdr\u00fccklich zugesichert, oder<\/p><p>&#8211; bei handels\u00fcblichen Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Komponenten durch gleichwertige Teile, soweit sie die Verwendbarkeit der Ware zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeintr\u00e4chtigen, oder<\/p><p>&#8211; bei nur geringf\u00fcgiger Beeintr\u00e4chtigung der gew\u00f6hnlichen Verwendung der Ware, oder<\/p><p>&#8211; bei nat\u00fcrlicher Abnutzung der Ware, oder<\/p><p>&#8211; bei M\u00e4ngeln, die nach dem Gefahr\u00fcbergang entstehen, oder<\/p><p>&#8211; bei M\u00e4ngeln, die auf unvorsichtige Behandlung und\/oder die Verwendung ungeeigneter Mittel zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, oder<\/p><p>&#8211; bei M\u00e4ngeln, die auf unsachgem\u00e4\u00dfe \u00c4nderungen, Verarbeitung zu Schmuckst\u00fccken oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritter oder deren Folgen zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, wenn die M\u00e4ngelbeseitigung hierdurch unm\u00f6glich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die \u00c4nderung entstehenden Mehrkosten der M\u00e4ngelbeseitigung zu tragen.<\/p><p>9.12 Anspr\u00fcche des Kunden aus Sach- oder Rechtsm\u00e4ngeln verj\u00e4hren in 12 Monaten nach Lieferung oder nach Abnahme, soweit eine Abnahme vereinbart ist. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz (insbesondere gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 438 Abs. 1 Nr. 1, 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und f\u00fcr Bauwerke verwendete Sachen), 438 Abs. 3, 444, 445b, 478 Abs. 2 (R\u00fcckgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baum\u00e4ngel) BGB) l\u00e4ngere Fristen vorschreibt. Schadensersatzanspr\u00fcche des Kunden in F\u00e4llen der Verletzung des Lebens, des K\u00f6rpers oder der Gesundheit oder bei Vorsatz oder grober Fahrl\u00e4ssigkeit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz; in diesen F\u00e4llen gelten ausschlie\u00dflich die gesetzlichen Verj\u00e4hrungsfristen. Die gesetzlichen Vorschriften \u00fcber die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn der Verj\u00e4hrungsfristen bleiben unber\u00fchrt. Die vorstehenden Verj\u00e4hrungsfristen des Kaufrechts gelten auch f\u00fcr vertragliche und au\u00dfervertragliche Schadensersatzanspr\u00fcche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelm\u00e4\u00dfigen gesetzlichen Verj\u00e4hrung (\u00a7\u00a7 195, 199 BGB) w\u00fcrde im Einzelfall zu einer k\u00fcrzeren Verj\u00e4hrung f\u00fchren.<\/p><p>9.13 Anspr\u00fcche des Kunden auf Aufwendungsersatz nach \u00a7 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsg\u00fcterkauf\n(\u00a7\u00a7 478, 474 BGB). Anspr\u00fcche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (\u00a7 284 BGB) bestehen auch bei M\u00e4ngeln der Ware nur nach Ma\u00dfgabe nachfolgender Ziffer 12 dieser AVB.<\/p><h3>10. VERTRAULICHKEIT; RECHTE AM GEISTIGEN EIGENTUM<\/h3><p>10.1 Vom Lieferanten \u00fcberlassene oder zug\u00e4nglich gemachte Kostensch\u00e4tzungen, Kataloge, Prospekte, technische Dokumentationen (z.B. Spezifikationen, Zeichnungen, Entw\u00fcrfe, Studien, Pl\u00e4ne, Berechnungen, Anleitungen), Edelsteinschliffe, Edelsteingravuren, Prototypen, Modelle, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen \u2013 auch in elektronischer Form \u2013 sind Gesch\u00e4ftsgeheimnisse, die vertraulich zu behandeln sind. Sie d\u00fcrfen Dritten nicht offengelegt werden, sofern sie nicht allgemein oder dem Kunden auf andere Weise rechtm\u00e4\u00dfig bekannt sind. Mitarbeitenden des Kunden d\u00fcrfen sie nur offengelegt werden, wenn und soweit dies zur Erf\u00fcllung des Vertrages erforderlich ist. Sie sind, wenn kein Vertrag zustande kommt oder wenn sie im ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesch\u00e4ftsgang vom Kunden nicht mehr ben\u00f6tigt werden, auf Verlangen unverz\u00fcglich zur\u00fcckzugeben und eventuell gefertigte Kopien sind zu vernichten. Hiervon ausgenommen ist die Speicherung elektronisch zur Verf\u00fcgung gestellter Daten zum Zwecke \u00fcblicher Datensicherung.<\/p><p>10.2 Der Lieferant beh\u00e4lt sich alle Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an den Unterlagen und Gegenst\u00e4nden nach Ziffer 10.1 dieser AVB einschlie\u00dflich Kopien sowie an sonstigen Gegenst\u00e4nden, die der Lieferant dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchf\u00fchrung \u00fcberlassen oder zug\u00e4nglich macht, vor.<\/p><h3>11. UNM\u00d6GLICHKEIT DER LEISTUNG<\/h3><p>Wird dem Lieferanten eine ihm obliegende Lieferung in einer von ihm zu vertretenden Weise unm\u00f6glich, so ist der Kunde berechtigt, Schadenersatz nur in H\u00f6he von 10 % des Brutto-Wertes desjenigen Teiles der Lieferung zu fordern, welcher aufgrund der Unm\u00f6glichkeit nicht der bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung zugef\u00fchrt werden kann. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei grober Fahrl\u00e4ssigkeit oder Vorsatz des Lieferanten oder im Falle einer Verletzung des Lebens, des K\u00f6rpers oder der Gesundheit. Eine \u00c4nderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden erfolgt nicht. Das Recht des Kunden zum R\u00fccktritt vom Vertrag bleibt unber\u00fchrt.<\/p><h3>12. SONSTIGE HAFTUNG<\/h3><p>12.1 Soweit sich aus diesen AVB einschlie\u00dflich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Lieferant bei einer Verletzung von vertraglichen und au\u00dfervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.<\/p><p>12.2 Auf Schadensersatz haftet der Lieferant \u2013 gleich aus welchem Rechtsgrund \u2013 im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrl\u00e4ssigkeit. Bei einfacher Fahrl\u00e4ssigkeit haftet der Lieferant, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschr\u00e4nkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur<\/p><p style=\"padding-left: 40px;\">a) f\u00fcr Sch\u00e4den aus der Verletzung des Lebens, des K\u00f6rpers oder der Gesundheit, oder<br>b) f\u00fcr Sch\u00e4den aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erf\u00fcllung die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung des Vertrags \u00fcberhaupt erst erm\u00f6glicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelm\u00e4\u00dfig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Lieferanten jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.<\/p><p>12.3 Die sich aus Ziffer 12.2 dieser AVB ergebenden Haftungsbeschr\u00e4nkungen gelten auch gegen\u00fcber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden der Lieferant nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie f\u00fcr die Beschaffenheit des Produkts \u00fcbernommen wurde und f\u00fcr Anspr\u00fcche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.<\/p><p>12.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zur\u00fccktreten oder k\u00fcndigen, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies K\u00fcndigungsrecht des Kunden (insbesondere gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im \u00dcbrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.<\/p><p>12.5 Schadensersatzanspr\u00fcche des Kunden gem\u00e4\u00df Ziffer 12.2 S. 1 und S. 2 (a) dieser AVB sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verj\u00e4hren ausschlie\u00dflich nach den gesetzlichen Verj\u00e4hrungsfristen. Alle sonstigen Anspr\u00fcche des Kunden verj\u00e4hren 12 Monate nach Lieferung oder, soweit eine Abnahme vereinbart ist, nach der Abnahme.<\/p><h3>13. IMPORT- UND EXPORTBESCHR\u00c4NKUNGEN<\/h3><p>13.1 Die Parteien sind sich dar\u00fcber bewusst, dass die Ware Export- und Importbeschr\u00e4nkungen unterliegen kann. Insbesondere k\u00f6nnen Genehmigungspflichten bestehen oder kann die Nutzung der Ware im Ausland Beschr\u00e4nkungen unterliegen. Der Kunde wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europ\u00e4ischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschl\u00e4gigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserf\u00fcllung des Lieferanten steht unter dem Vorbehalt, dass der Erf\u00fcllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.<\/p><p>13.2 Der Kunde darf weder Waren noch technische Daten, die er vom Lieferanten erhalten hat, in ein Land exportieren oder reexportieren oder an einen Benutzer \u00fcbertragen, wenn eine solche Ausfuhr, Wiederausfuhr oder \u00dcbertragung nach den in dem Land, in dem der Kunde ans\u00e4ssig oder wohnhaft ist, geltenden Rechtsvorschriften beschr\u00e4nkt ist, ohne zuvor eine erforderliche beh\u00f6rdliche Genehmigung eingeholt zu haben, welche die Ausfuhr, Wiederausfuhr und\/oder \u00dcbertragung im Einzelfall erlaubt. Wenn der Kunde im Rahmen dieser Vereinbarung erworbene Waren oder technische Daten weiterverkauft oder anderweitig verwertet, wird er alle geltenden Exportbeschr\u00e4nkungen einhalten.<\/p><h3>14. DATENSCHUTZ<\/h3><p>14.1 Der Kunde stellt sicher, dass im Rahmen der Erf\u00fcllung des Vertrages keine Handlungen vorgenommen werden, die gegen bestehende Datenschutzbestimmungen (insbesondere der DS-GVO oder des BDSG) versto\u00dfen.<br>14.2 Gerne kommt der Lieferant seiner gesetzlichen Informationspflicht hinsichtlich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach. Der entsprechenden Datenschutzhinweis des Lieferanten kann unter https:\/\/paulwild.com\/de\/privacy-policy\/ abgerufen werden. Auf Wunsch stellt der Lieferant diesen auch gerne in schriftlicher Form kostenlos zur Verf\u00fcgung. Der Kunde best\u00e4tigt seine Kenntnisnahme mit der im vorstehenden Datenschutzhinweis dargestellten Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten. Der Kunde verpflichtet sich, den vorgenannten Datenschutzhinweis in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden einzusehen und seinen Mitarbeitenden zug\u00e4nglich zu machen, soweit personenbezogene Daten von diesen durch den Lieferanten verarbeitet werden.<\/p><h3>15. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT<\/h3><p>15.1 Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist ausschlie\u00dflicher Gerichtsstand f\u00fcr alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen dem Lieferanten und dem Kunden unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Gesch\u00e4ftssitz des Lieferanten. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von \u00a7 14 BGB ist. Der Lieferant kann jedoch auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden klagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschlie\u00dflichen Zust\u00e4ndigkeiten, bleiben unber\u00fchrt.<br>Im internationalen Gesch\u00e4ftsverkehr (grenz\u00fcberschreitender Bezug) gilt abweichend von vorstehenden S\u00e4tzen 1 bis 4:<\/p><p style=\"padding-left: 40px;\">(a) F\u00fcr alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen dem Lieferanten und dem Kunden unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten sind die Gerichte am Gesch\u00e4ftssitz des Lieferanten in Deutschland ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig, wenn bei Klageerhebung in der Streitigkeit feststeht, dass f\u00fcr die Anerkennung und Vollstreckung einer deutschen gerichtlichen Entscheidung im Ausland gegen den Kunden die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1215\/2012 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 12.12.2012 vorliegen.<\/p><p style=\"padding-left: 40px;\">(b) In allen anderen F\u00e4llen werden alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen dem Lieferanten und dem Kunden unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gem\u00e4\u00df dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endg\u00fcltig entschieden. Schiedsort ist der Gesch\u00e4ftssitz des Lieferanten in Deutschland. Die Verfahrenssprache ist Deutsch.<\/p><p>15.2 F\u00fcr Rechtsbeziehungen, die im Zusammenhang mit dem Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen dem Lieferanten und dem Kunden bestehen, gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des \u00dcbereinkommens der Vereinten Nationen \u00fcber Vertr\u00e4ge \u00fcber den internationalen Warenkauf (CISG).<\/p><h3>16. SALVATORISCHE KLAUSEL<\/h3><p>Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im \u00dcbrigen nicht ber\u00fchrt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am n\u00e4chsten kommt. Soweit der Vertrag Regelungsl\u00fccken enth\u00e4lt, gelten zur Ausf\u00fcllung dieser L\u00fccken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages vereinbart h\u00e4tten, wenn sie die Regelungsl\u00fccke gekannt h\u00e4tten.<\/p><h3>17. SPRACHFASSUNGEN<\/h3><p>Diese AVB sind in deutscher und englischer Sprache abgefasst. Die deutsche Fassung geht im Falle von Widerspr\u00fcchen und\/oder Abweichungen vor.<\/p><\/div>\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>AGBs ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN DER PAUL WILD GmbH &amp; Co. KG 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden: &#8222;AVB&#8220;) gelten f\u00fcr alle Vertragsbeziehungen der Paul Wild GmbH &amp; Co. 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