1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden: "AVB") gelten für alle Vertragsbeziehungen der Paul Wild GmbH & Co. KG (im Folgenden: "Lieferant") mit ihren Kunden (im Folgenden im Plural „Kunden“ und im Singular "Kunde") über Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferanten. Die AVB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden: "Ware"), unabhängig davon, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder von Vorlieferanten bezieht (§§ 433, 651 BGB). Die AVB in der jeweils gültigen Fassung gelten als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Kunden über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, ohne dass es seitens des Lieferanten in jedem Einzelfall zu einem zusätzlichen künftigen Verweis auf die AVB bedarf.
1.3 Diese AVB gelten ausschließlich. Von den AVB abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Lieferant ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in allen Fällen, insbesondere auch in den Fällen, in denen der Lieferant in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden eine Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
1.4 Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge) und Angaben in der Auftragsbestätigung des Lieferanten haben Vorrang vor den AVB. Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AVB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, SMS, Nachrichten über Messengerdienste, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
2.1 Angebote des Lieferanten sind freibleibend und stellen keine verbindlichen Angebote dar. Dies gilt auch, wenn der Lieferant dem Kunden Kataloge, Prospekte, technische Dokumentationen (z.B. Spezifikationen, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen), Modelle oder sonstige Produktbeschreibungen – auch in elektronischer Form – überlassen oder zugänglich gemacht hat, an denen sich der Lieferant Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
2.2 Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Lieferant berechtigt, ein solches Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Angebots bei ihm anzunehmen. Produktbeschreibungen sind nachrangig zur Leistungsbeschreibung in einem Angebot, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich und vorrangig bezeichnet sind. Bei Widersprüchen zwischen der Leistungsbeschreibung im Angebot und den Produktbeschreibungen geht die Leistungsbeschreibung im Angebot vor. Die vor dem Angebot abgegebenen mündliche Aussagen des Lieferanten sind rechtlich unverbindlich und werden durch den Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Angaben zum Produkt sowie Darstellungen desselben durch den Lieferanten (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine vereinbarten oder garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware.
2.3 Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Bestätigung der Bestellung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Die Mitarbeitenden des Lieferanten sind nicht befugt, mit Ausnahme der Auslieferung der Waren von dem Erfordernis der Schriftlichkeit der Annahme abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen. Änderungen des abgeschlossenen Vertrages bedürfen stets die ausdrückliche schriftliche Bestätigung des Lieferanten.
3.1 Die Preise verstehen sich ab Lager des Lieferanten in D-55743 Kirschweiler (nachstehend „ab Lager“) zuzüglich Kosten der Verpackung, der Versicherung und ggf. anfallender Umsatzsteuer.
3.2 Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben gehen zu Lasten des Kunden. Der Lieferant hält § 15 Verpackungsgesetz mit der Maßgabe ein, dass er die von ihm in Verkehr gebrachten gebrauchten, restentleerten Verpackungen an seinem Geschäftssitz gegen Erstattung der mit der Entgegennahme und Entsorgung verbundenen Kosten zurücknimmt.
3.3 Zahlungen sind an den Lieferanten spesenfrei und ohne jeden Abzug zu leisten, sofern nicht beide Parteien schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Der Lieferant ist, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt der Lieferant spätestens mit der Auftragsbestätigung.
3.4 Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar, sofern zwischen Lieferant und Kunde nichts anderes vereinbart ist. Mit Ablauf dieser Zahlungsfrist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Der Kaufpreis ist für die Dauer des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Lieferant behält sich das Recht vor, Ansprüche wegen Verzugsschadens geltend zu machen, die über diese Zinsen hinausgehen. Das Recht des Lieferanten, gegenüber Kaufleuten kaufmännische Fälligkeitszinsen geltend zu machen (§ 353 HGB), bleibt unberührt.
3.5 Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Gleiches gilt für das Zurückbehaltungsrecht, dessen wirksame Ausübung ferner voraussetzt, dass der Gegenanspruch des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis entstehen muss. Bei Mängeln der Ware bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.
3.6 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Lieferanten auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann der Lieferant den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
4.1 Fristen für Lieferungen können nur eingehalten werden, wenn alle vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben rechtzeitig vorliegen und vereinbarte Zahlungsbedingungen und sonstige Verpflichtungen vom Kunden erfüllt werden. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so ist der Lieferant berechtigt, die Fristen angemessen zu verlängern; dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat.
4.2 Der Lieferant haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerungen der Lieferung oder Leistungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, die außerhalb seiner Einflussnahme liegen (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch seine Vorlieferanten trotz eines vom Lieferanten geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts), verursacht worden sind, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Lieferanten die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wird der Lieferant den Kunden über Beginn und Ende derartiger Ereignisse unverzüglich informieren. Ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, ist der Lieferant berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird der Lieferant unverzüglich erstatten. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Lieferanten vom Vertrag zurücktreten. Ziffer 4.3 gilt entsprechend.
4.3 Auf Verlangen des Lieferanten hat der Kunde innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu erklären, ob er wegen der verspäteten Lieferung vom Vertrag zurücktritt. Gibt der Kunde eine solche Erklärung nicht innerhalb dieser Frist ab, erlischt sein Rücktrittsrecht.
4.4 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist der Lieferant berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Insbesondere ist der Lieferant ab einer Verzögerung von einem Monat berechtigt, dem Kunden für jede angefangene Woche nach Ablauf der Einmonatsfrist Lager- und Versicherungskosten in Höhe von 0,5 % des Bruttopreises der zu liefernden Ware, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Bruttopreises der Ware zu berechnen. Den Vertragsparteien bleibt der Nachweis vorbehalten, dass höhere oder niedrigere Lager- und Versicherungskosten sowie sonstige Schäden einschließlich Mehraufwendungen entstanden sind. Die pauschalen Lager- und Versicherungskosten sind auf weitergehende Geldforderungen anzurechnen.
4.5 Soweit ein vertragliches Rückgaberecht vereinbart wurde, trägt der Kunde die Verpackungs- und Versandkosten. Die Gefahr der Verschlechterung, des Diebstahls, des Verlustes und des allfälligen Untergangs trägt der Kunde bis zum Erhalt der zurückgesandten Ware.
5.1 Die Lieferung erfolgt EXW Incoterms® ab Lager; dieser Lieferort stellt auch den Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen, Leistungen und eine etwaige Nacherfüllung dar. Auf Wunsch und Kosten des Kunden kann die Ware an einen anderen Ort versandt werden (Versendungskauf). Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Lieferant berechtigt, die Art der Lieferung (insbesondere Transportunternehmen, Versandart, Verpackung) selbst zu bestimmen. Mit der Zusage einer Lieferung „frei Haus“ übernimmt der Lieferant die Transportkosten; eine Bringschuld wird hiermit nicht vereinbart.
5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Gefahr des Verzuges gehen auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Kunden über:
5.2.1 Beim Versendungskauf geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer, den Spediteur oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird die Lieferung vom Lieferanten gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
5.2.2 Ist eine Abnahme der Ware durch den Kunden vereinbart, so geht die Gefahr mit der Abnahme über. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
5.3 Der Übergabe oder Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme in Verzug ist.
5.4 Teillieferungen sind zulässig,- wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Waren sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, der Lieferant erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
6.1 Diese AVB gelten auch für die Lieferung von Waren zur Probe und/oder Besichtigung (Auswahl). Werden dem Kunden Waren zur Auswahl geliefert (im Folgenden: "Musterstücke"), bleibt der Lieferant auch nach der Lieferung der Musterstücke deren Eigentümer. Die Kosten der Auswahl der Musterstücke trägt der Kunde. Die Musterstücke werden dem Kunden auf Probe geliefert. Der Kaufvertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kunde das Musterstück innerhalb einer Frist von sechs Wochen oder einer in dem beigefügten Frachtbrief angegebenen längeren Frist billigt. Die Billigung erfolgt durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Lieferanten oder durch das Verstreichenlassen der Frist durch den Kunden. Billigt der Kunde das Musterstück nicht, was er innerhalb der im vorstehenden Satz genannten Frist (Eingang bei dem Lieferanten) erklärt haben muss, trägt er die Kosten der Rücksendung.
6.2 Mit der Übergabe der Musterstücke an den Kunden oder - im Falle eines Versendungskaufs - an den Frachtführer geht die Gefahr, insbesondere die des zufälligen Untergangs, des Abhandenkommens oder der zufälligen Verschlechterung der Musterstücke, auf den Kunden über. Mit der Rückgabe des Musterstücks an den Lieferanten (maßgeblich ist die Übernahme durch den Lieferanten) geht die Gefahr wieder auf den Lieferanten über.
6.3 Bis zur Billigung oder Rücksendung der Musterstücke, sind die Musterstücke vom Kunden räumlich getrennt von anderen Waren zu lagern und eindeutig als Eigentum des Lieferanten zu kennzeichnen. Der Kunde wird den Lieferanten von allen Ereignissen unverzüglich benachrichtigen, die das Eigentum des Lieferanten an den Musterstücken betreffen könnten, insbesondere von Zugriffen Dritter auf die Musterstücke. Der Kunde hat einem Zugriff Dritter auf die Musterstücke gegebenenfalls zu widersprechen und unverzüglich selbst Maßnahmen zu ergreifen, um die Rechte des Lieferanten zu wahren. Der Lieferant ist während der normalen Geschäftszeiten berechtigt, selbst oder durch Dritte die Musterstücke zu besichtigen und deren Zustand und ihre ordnungsgemäße Verwahrung durch den Kunden zu überprüfen.
6.4 Der Kunde ist bis zur Billigung oder Rücksendung des Musterstücks allein für dessen ordnungsgemäße Verwahrung verantwortlich. Wird ein Musterstück vom Kunden als Ausstellungsstück verwendet oder außerhalb der Geschäftszeiten des Kunden nicht im Tresor des Kunden aufbewahrt, so trägt der Kunde sämtliche Gefahr, einschließlich der Gefahr des zufälligen Untergangs, des Abhandenkommens oder der zufälligen Verschlechterung des Musterstücks. Der Kunde verpflichtet sich, zur Aufbewahrung der Musterstücke ein Stahltresor mit mehreren Wänden zu verwenden, wobei der Tresor sowie sein Einbau mindestens der Einbruchzertifizierungsklasse 2 nach der Zertifizierungsnorm EN 1143-1 und/oder der Sicherheitsstufe 2 (S2) nach der Zertifizierungsnorm EN 14450 entsprechen muss.
6.5 Der Kunde ist verpflichtet, bis zur Billigung oder Rückgabe an den Lieferanten des Musterstücks dieses zu seinem vollen Wert und ohne Selbstbehalt des Lieferanten gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Beschädigung durch Dritte zu versichern. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Kunde einen ordnungsgemäßen Nachweis über das Bestehen dieser Versicherung vorzulegen. Der Kunde tritt hiermit seine Ansprüche gegen die Versicherung im Voraus unwiderruflich an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt diese Abtretung hiermit an.
6.6 Der Kunde stellt den Lieferanten von Ansprüchen Dritter in Bezug auf Musterstücke frei, die durch eine von dem Kunden zu vertretende nicht ordnungsgemäße Verwahrung oder sonstige Pflichtverletzung verursacht wurden.
6.7 Ein Musterstück darf nur dann an einen Dritten zur Auswahl übergeben werden, nachdem der Kunde dem Dritten sämtliche Verpflichtungen nach den vorstehenden Ziffern 6.3 bis 6.6 in Bezug auf das Musterstück wirksam auferlegt hat.
Verlangt der Lieferant eine Prüfung und Abnahme der Ware, so hat der Kunde diese Prüfung und Abnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Lieferung vorzunehmen. Die Prüfung und Abnahme gilt als erfolgt, es sei denn, der Kunde rügt innerhalb dieser Frist konkrete Mängel schriftlich. Maßgeblich ist der Tag des Eingangs der schriftlichen Mängelrüge beim Lieferanten. Ziffer 9.2 dieser AVB bleibt unberührt.
8.1 Der Lieferant behält sich das Eigentum an der verkauften Ware, zu der auch gebilligte Musterstücke zählen, bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Lieferanten aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung vor (im Folgenden: "gesicherte Forderungen").
8.2 Vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren (im Folgenden: „Vorbehaltsware“) weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden und werden vom Kunden für den Lieferanten pfleglich und unentgeltlich verwahrt. Der Kunde ist verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf Vorbehaltsware erfolgen. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf das Eigentum des Lieferanten hinweisen. Sofern der Dritte die dem Lieferanten in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.
8.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Lieferant berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Lieferant diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Lieferant ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. In der Pfändung der Ware durch den Lieferanten liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Lieferant ist nach Rücknahme der Ware zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten und unter Verrechnung gemäß §§ 366 f. BGB – anzurechnen.
8.4 Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß Ziffer 8.4.4 berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten die folgenden zusätzlichen Bestimmungen.
8.4.1 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf Erzeugnisse, die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren des Lieferanten entstehen, im Umfang ihres vollen Wertes (einschließlich Umsatzsteuer); in diesem Fall gilt der Lieferant als Hersteller. 8.4.2 Besteht bei Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Sachen Dritter das Eigentum eines Dritten fort, so erwirbt der Lieferant anteilmäßig Miteigentum an dem entstandenen Erzeugnis in Höhe des vom Lieferanten gegen den Kunden in Rechnung gestellten Wertes der betreffenden Ware. Im Übrigen gilt für das entstandene Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren.
8.4.3 Zum Zwecke der Sicherung tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen, die im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung der Ware oder des entstandenen Erzeugnisses gegen Dritte im Falle von Ziffer 8.4.1 und/oder im Fall von vorstehender Ziffer 8.4.2 entstehen, in voller Höhe bzw. in Höhe des Miteigentumsanteils des Lieferanten gemäß Ziffer 8.4.2 an den Lieferanten ab. Der Lieferant nimmt die Abtretung hiermit an. Die in Ziffer 8.2 genannten Verpflichtungen des Kunden gelten auch hinsichtlich der abgetretenen Forderungen.
8.4.4 Zur Geltendmachung der Ansprüche Dritter bleibt der Kunde neben dem Lieferanten ermächtigt. Der Lieferant verpflichtet sich, von der Geltendmachung der Forderung Dritter abzusehen, solange und soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät; dass über das Vermögen des Kunden kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde; und dass keine sonstigen Mängel an der Fähigkeit des Kunden vorliegen, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Ist dies jedoch der Fall, so kann der Lieferant verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle sonstigen zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen zur Verfügung stellt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist der Lieferant in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
8.4.5 Für den Fall, dass der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen des Lieferanten um mehr als 10 % übersteigt, wird der Lieferant auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl des Lieferanten freigeben.
9.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben Rechte des Kunden aus gesondert abgegebenen Garantien.
9.2 Der Lieferant haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (nach §§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder sonstiger Weiterverarbeitung bestimmter Ware hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist dem Lieferanten hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Lieferanten für den nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau oder sonstiger Weiterverarbeitung bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten").
9.3 Ist die gelieferte Ware mangelhaft, kann der Lieferanten zunächst wählen, ob er unentgeltlich Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware (Ersatzlieferung) leistet. Ist die vom Lieferanten gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht des Lieferanten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
9.4 Der Lieferant ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
9.5 Der Kunde hat dem Lieferanten die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Ware auf Verlangen des Lieferanten nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau oder die Entfernung der mangelhaften Ware noch den Einbau oder die Anbringung einer mangelfreien Ware, wenn der Lieferant ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war; Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.
9.6 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie etwaige Aus- und Einbaukosten trägt oder erstattet der Lieferant nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann der Lieferant vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
9.7 Ansprüche des Kunden in Bezug auf die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, einschließlich Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, bestehen nicht, soweit die Aufwendungen dadurch erhöht werden, dass die Ware an einen anderen Ort als den Sitz des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9.8 Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
9.9 Hat der Lieferant nach Zeichnungen oder Modellen des Kunden zu liefern, so garantiert der Kunde gegenüber dem Lieferanten, dass die nach den Vorlagen gefertigten Waren gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Wird der Lieferant von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Kunde verpflichtet, den Lieferanten auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; der Lieferant ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Kunden – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Die Freistellungspflicht des Kunden bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Lieferanten aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche ist 10 Jahre, beginnend mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages.
9.10 Soweit die gelieferte Ware nicht nach Vorlagen des Kunden hergestellt und geliefert wurde und die Ware ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Lieferant nach seiner Wahl und auf seine Kosten die Ware derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Ware aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dem Lieferanten dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern.
9.11 Es bestehen keine Gewährleistungsansprüche,
- bei nur unbedeutenden Abweichungen der Ware, bei der es sich um Naturprodukte handelt, von der üblichen Beschaffenheit, insbesondere geringfügige Abweichungen in Farbe, Beschaffenheit, Reinheit und Gewicht, auch zwischen einer Reihe von Waren der gleichen Art und des gleichen Schnitts, oder
- bei Abweichungen von Angaben zum Herkunftsort der Ware, es sei denn, der Herkunftsort wurde vom Lieferanten ausdrücklich zugesichert, oder
- bei handelsüblichen Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Komponenten durch gleichwertige Teile, soweit sie die Verwendbarkeit der Ware zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen, oder
- bei nur geringfügiger Beeinträchtigung der gewöhnlichen Verwendung der Ware, oder
- bei natürlicher Abnutzung der Ware, oder
- bei Mängeln, die nach dem Gefahrübergang entstehen, oder
- bei Mängeln, die auf unvorsichtige Behandlung und/oder die Verwendung ungeeigneter Mittel zurückzuführen sind, oder
- bei Mängeln, die auf unsachgemäße Änderungen, Verarbeitung zu Schmuckstücken oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritter oder deren Folgen zurückzuführen sind, wenn die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
9.12 Ansprüche des Kunden aus Sach- oder Rechtsmängeln verjähren in 12 Monaten nach Lieferung oder nach Abnahme, soweit eine Abnahme vereinbart ist. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz (insbesondere gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und für Bauwerke verwendete Sachen), 438 Abs. 3, 444, 445b, 478 Abs. 2 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB) längere Fristen vorschreibt. Schadensersatzansprüche des Kunden in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz; in diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn der Verjährungsfristen bleiben unberührt. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
9.13 Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz nach § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB). Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender Ziffer 12 dieser AVB.
10.1 Vom Lieferanten überlassene oder zugänglich gemachte Kostenschätzungen, Kataloge, Prospekte, technische Dokumentationen (z.B. Spezifikationen, Zeichnungen, Entwürfe, Studien, Pläne, Berechnungen, Anleitungen), Edelsteinschliffe, Edelsteingravuren, Prototypen, Modelle, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – sind Geschäftsgeheimnisse, die vertraulich zu behandeln sind. Sie dürfen Dritten nicht offengelegt werden, sofern sie nicht allgemein oder dem Kunden auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind. Mitarbeitenden des Kunden dürfen sie nur offengelegt werden, wenn und soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Sie sind, wenn kein Vertrag zustande kommt oder wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang vom Kunden nicht mehr benötigt werden, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien sind zu vernichten. Hiervon ausgenommen ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
10.2 Der Lieferant behält sich alle Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an den Unterlagen und Gegenständen nach Ziffer 10.1 dieser AVB einschließlich Kopien sowie an sonstigen Gegenständen, die der Lieferant dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlassen oder zugänglich macht, vor.
Wird dem Lieferanten eine ihm obliegende Lieferung in einer von ihm zu vertretenden Weise unmöglich, so ist der Kunde berechtigt, Schadenersatz nur in Höhe von 10 % des Brutto-Wertes desjenigen Teiles der Lieferung zu fordern, welcher aufgrund der Unmöglichkeit nicht der bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt werden kann. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Lieferanten oder im Falle einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden erfolgt nicht. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
12.1 Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Lieferant bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
12.2 Auf Schadensersatz haftet der Lieferant – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Lieferant, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Lieferanten jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
12.3 Die sich aus Ziffer 12.2 dieser AVB ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden der Lieferant nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Produkts übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
12.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Lieferant die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
12.5 Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziffer 12.2 S. 1 und S. 2 (a) dieser AVB sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. Alle sonstigen Ansprüche des Kunden verjähren 12 Monate nach Lieferung oder, soweit eine Abnahme vereinbart ist, nach der Abnahme.
13.1 Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die Ware Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen oder kann die Nutzung der Ware im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Kunde wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung des Lieferanten steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
13.2 Der Kunde darf weder Waren noch technische Daten, die er vom Lieferanten erhalten hat, in ein Land exportieren oder reexportieren oder an einen Benutzer übertragen, wenn eine solche Ausfuhr, Wiederausfuhr oder Übertragung nach den in dem Land, in dem der Kunde ansässig oder wohnhaft ist, geltenden Rechtsvorschriften beschränkt ist, ohne zuvor eine erforderliche behördliche Genehmigung eingeholt zu haben, welche die Ausfuhr, Wiederausfuhr und/oder Übertragung im Einzelfall erlaubt. Wenn der Kunde im Rahmen dieser Vereinbarung erworbene Waren oder technische Daten weiterverkauft oder anderweitig verwertet, wird er alle geltenden Exportbeschränkungen einhalten.
14.1 Der Kunde stellt sicher, dass im Rahmen der Erfüllung des Vertrages keine Handlungen vorgenommen werden, die gegen bestehende Datenschutzbestimmungen (insbesondere der DS-GVO oder des BDSG) verstoßen.
14.2 Gerne kommt der Lieferant seiner gesetzlichen Informationspflicht hinsichtlich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach. Der entsprechenden Datenschutzhinweis des Lieferanten kann unter https://paulwild.com/de/privacy-policy/ abgerufen werden. Auf Wunsch stellt der Lieferant diesen auch gerne in schriftlicher Form kostenlos zur Verfügung. Der Kunde bestätigt seine Kenntnisnahme mit der im vorstehenden Datenschutzhinweis dargestellten Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten. Der Kunde verpflichtet sich, den vorgenannten Datenschutzhinweis in regelmäßigen Abständen einzusehen und seinen Mitarbeitenden zugänglich zu machen, soweit personenbezogene Daten von diesen durch den Lieferanten verarbeitet werden.
15.1 Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Kunden unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Lieferanten. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Der Lieferant kann jedoch auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden klagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Im internationalen Geschäftsverkehr (grenzüberschreitender Bezug) gilt abweichend von vorstehenden Sätzen 1 bis 4:
(a) Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Kunden unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten sind die Gerichte am Geschäftssitz des Lieferanten in Deutschland ausschließlich zuständig, wenn bei Klageerhebung in der Streitigkeit feststeht, dass für die Anerkennung und Vollstreckung einer deutschen gerichtlichen Entscheidung im Ausland gegen den Kunden die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 12.12.2012 vorliegen.
(b) In allen anderen Fällen werden alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Kunden unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Schiedsort ist der Geschäftssitz des Lieferanten in Deutschland. Die Verfahrenssprache ist Deutsch.
15.2 Für Rechtsbeziehungen, die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Kunden bestehen, gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Soweit der Vertrag Regelungslücken enthält, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Diese AVB sind in deutscher und englischer Sprache abgefasst. Die deutsche Fassung geht im Falle von Widersprüchen und/oder Abweichungen vor.